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Haushaltshilfe

Ein Krankenhausaufenthalt oder die Notwendigkeit einer anderen medizinischen Behandlung bedeutet für den Erkrankten und dessen Familie oft einen tiefen Einschnitt in den Lebensalltag. Vieles muss vorübergehend neu organisiert werden. Wir stehen Ihnen hier zur Seite und unterstützen Sie gern im Rahmen der Haushaltshilfe, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

  • In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • Die haushaltsführende Person kann den Haushalt aufgrund Krankenhausbehandlung, ambulanter oder stationärer medizinischer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen oder Schwangerschaft / Entbindung nicht weiterführen.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt weiterführen.

So erhalten Sie Unterstützung

  • Beantragen Sie die Leistungen für eine Haushaltshilfe vor Beginn der Behandlungsmaßnahme.
  • Ihr behandelnder Arzt bescheinigt Ihnen die medizinische Notwendigkeit und die Dauer einer Haushaltshilfe.
  • Sofern Ihr Ehepartner, der sonst nicht den Haushalt führt, unbezahlten Urlaub in Anspruch nimmt, benötigen wir hierüber eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

Zuzahlung

Ihre Zuzahlung zur Haushaltshilfe beträgt 10 % der Kosten je Kalendertag (mindestens jedoch 5 Euro, höchstens 10 Euro) jeweils aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Unser Highlight:

Die Ernst & Young BKK gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen akuter Erkrankung nicht möglich ist und eine andere Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Hauhaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten je Krankheitsfall gewährt.

Sie haben Fragen zur Haushaltshilfe?

Jede Situation und jede Erkrankung hat ihre besonderheiten. Wir sind gerne für Sie da und beraten Sie individuell. Bitte sprechen Sie uns an!

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Fon 05661 70767-0
Fax 05661 70767-49
info@ey-bkk.de

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