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Häusliche Pflege

Leistungen der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt gepflegt werden. Sie können zwischen Pflegesachleistungen (professionelle Pflegedienste) und Geldleistungen (Pflegegeld) wählen. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn der Pflegebedürftige selbst seine Pflege in geeigneter Weise durch eine Pflegeperson seines Vertrauens sicherstellt. Der Umfang der Leistung richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe.

Aktuelle Höchstbeträge bzw. Sätze des Pflegegeldes

Pflegesachleistungen
Die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen rechnet Ihre Pflegekasse ab. Der Gesetzgeber hat für 2012 folgende monatlichen Höchstbeträge festgelegt:

  •  450 Euro (Pflegestufe 1)
  • 1.100 Euro (Pflegestufe 2)
  • 1.550 Euro (Pflegestufe 3)

Bei anerkannt außergewöhnlich hohem Aufwand können für die Pflegestufe 3 auch bis zu 1.918 EUR erstattet werden.

Pflegegeld
Je nach Pflegestufe erhalten Sie 2012 monatlich:

  • 235 Euro (Pflegestufe 1)
  • 440 Euro (Pflegestufe 2)
  • 700 Euro (Pflegestufe 3)

Kombinationsleistungen

Sie haben die Möglichkeit, Sach- und Geldleistungen miteinander zu kombinieren. Bei der sogenannten Kombinationsleistung können Sie die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst sowie das Pflegegeld anteilig beanspruchen. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein pflegender Angehöriger die notwendige Hilfeleistung nicht voll erbringen kann. In diesem Fall würde ein ambulanter Pflegedienst hinzugezogen. An diese Entscheidung sind Sie mindestens sechs Monate gebunden.

Pflegeeinsatz

Zur Gewährleistung muss jeder, der ausschließlich Pflegegeld erhält, mindestens einmal halbjährlich (bei Pflegestufen I und II) bzw. einmal vierteljährlich (bei Pflegestufe III) einen Pflegeeinsatz von einem professionellen Pflegedienst durchführen lassen. Die Kosten für diesen Einsatz bezahlt Ihre Pflegekasse.

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege

Sollte die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt sein, zahlt die Pflegeversicherung eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege einschließlich der Transportkosten.

Da dieser Betrag mit den übrigen Pflegeleistungen verrechnet wird, beraten wir Sie im Bedarfsfall gern über die Ihnen zustehende Leistung.

Verhinderungspflege - Urlaubsvertretung für Pflegepersonen

Sollte die Pflegeperson vorübergehend wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen ausfallen, zahlt die Pflegeversicherung eine sogenannte Verhinderungspflege für die Vertretung.

Grundsätzlich sind die Aufwendungen auf den Betrag des anerkannten Pflegegeldes beschränkt. Im Einzelfall zahlt die Versicherung 2012 bis zu 1.550 Euro im Jahr, wenn die eingesprungene Pflegeperson zusätzliche Aufwendungen wie z. B. Verdienstausfall nachweist. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die eigentliche Pflegeperson den Pflegebedürftigen seit mindestens sechs Monaten zu Hause betreut.

Kurzzeitpflege

Für eine vorübergehende vollstationäre Pflege (bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr) zahlt die Pflegeversicherung 1.550 Euro. Die Kurzzeitpflege kommt zum Beispiel nach schweren Operationen in Betracht, wenn der Aufenthalt des Pflegebedürftigen in der Wohnung noch nicht möglich ist oder sich die Pflegebedürftigkeit kurzzeitig verschlimmert.

Pflegehilfsmittel

Für Pflegehilfsmittel, die verbraucht werden (Desinfektionsmittel, Unterlagen), zahlt Ihnen die Pflegeversicherung bis zu 31 Euro pro Kalendermonat.

Ebenfalls übernommen werden die Kosten für technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebetten). Bei solchen einmaligen Anschaffungen zahlen Erwachsene 10 % der Kosten, höchstens aber 25 Euro. Bei Härtefällen brauchen Sie nichts zu zahlen. Auch für geliehene Hilfsmittel entfällt die Zuzahlung.

Der Hausnotruf gilt ebenfalls als Pflegehilfsmittel. Die Pflegeversicherung unterstützt Sie bei der Beschaffung dieses sinnvollen Instruments, das Ihre Sicherheit zu Hause bei sachgemäßer Anwendung erheblich steigert. Bei der Suche nach einem Anbieter unterstützen wir Sie gern.

Wohnungsanpassung

Eventuell muss die Wohnung umgebaut werden, damit der Pflegebedürftige selbstständiger leben kann oder die Pflege erleichtert wird. Wir bezuschussen solche Umbauten mit bis zu 2.557 Euro je Umbau. Allerdings muss vorab ein Kostenvoranschlag durch die Pflegekasse genehmigt werden. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist außerdem, dass nicht andere Sozialleistungsträger für Umbaumaßnahmen zuständig sind.

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