Alle Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 10 Euro Praxisgebühr. Diese fällt bei jedem ersten Besuch des Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten im Quartal an.
Damit Sie nur ein Mal im Quartal die Praxisgebühr entrichten müssen, lassen Sie sich sofern notwendig von Ihrem Arzt an einen Facharzt (z. B. Gynäkologe, Augenarzt oder Urologe) überweisen. Bitte legen Sie dort Ihre Überweisung und die Praxisgebühr-Quittung vor!
Überweisungen zu Ärzten desselben medizinischen Fachgebietes sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Wenn Sie also bei einem anderen Facharzt eine zweite Meinung einholen möchten, müssen Sie die Praxisgebühr ein zweites Mal entrichten.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind generell von der Praxisgebühr befreit. Außerdem muss keine Zuzahlung geleistet werden, wenn
Wenn Sie den Notdienst aufsuchen, zahlen Sie 10 Euro Praxisgebühr pro Quartal - es sei denn Sie haben einen Befreiungsausweis.
Wird Ihr Arzt, bei dem Sie die Praxisgebühr innerhalb des aktuellen Quartals schon entrichtet haben, von einem anderen Arzt vertreten, kann dieser nicht erneut eine Praxisgebühr von Ihnen fordern. Gehen Sie jedoch zuerst zum Vertreter, erhebt dieser die Praxisgebühr.
Arbeitnehmer deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen keine Praxisgebühr zahlen. Außerdem brauchen Sie keine Zuzahlung für Arznei- und Heilmittel leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde.
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