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Zusätzliche Betreuungsleistung

Bei einer "eingeschränkten Alltagskompetenz" (z. B. durch eine Demenzerkrankung oder eine geistige Behinderung) besteht meistens ein deutlich erhöhter Pflege- bzw. Betreuungsbedarf.

Auch Personen, die nicht die Kriterien der Pflegestufe I erfüllen, können diese Leistungen erhalten, wenn die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) eine solche "eingeschränkte Alltagskompetenz" bestätigen.

Sie erhalten folgende finanzielle Leistungen:

  • 100 Euro monatlich als Grundbetrag bei einem auf Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung
  • 200 Euro monatlich als erhöhter Betrag bei einem im Vergleich zum Grundbetrag höheren Betreuungsaufwand

Der Betrag kann nur zweckgebunden durch Pflegeeinrichtungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen verwendet werden. Diese sind

  • Tagespflege
  • Nachtpflege
  • zusätzliche Angebote von Pflegediensten zur Anleitung und Betreuung
  • besondere Betreuungsangebote, z. B. Betreuungsgruppen für Alzheimer-Kranke
  • die sogenannten niederschwelligen Betreuungsangebote, die z. B. von einem Pflegestützpunkt vermittelt werden

Hinweis: Die Bundesregierung prüft alle 3 Jahre erstmals im Jahr 2014 zum 1. Januar 2015 Höhe und Notwendigkeit einer Anpassung (Dynamisierung) dieser Leistung.

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