Bei einer "eingeschränkten Alltagskompetenz" (z. B. durch eine Demenzerkrankung oder eine geistige Behinderung) besteht meistens ein deutlich erhöhter Pflege- bzw. Betreuungsbedarf.
Auch Personen, die nicht die Kriterien der Pflegestufe I erfüllen, können diese Leistungen erhalten, wenn die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) eine solche "eingeschränkte Alltagskompetenz" bestätigen.
Sie erhalten folgende finanzielle Leistungen:
Der Betrag kann nur zweckgebunden durch Pflegeeinrichtungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen verwendet werden. Diese sind
Hinweis: Die Bundesregierung prüft alle 3 Jahre erstmals im Jahr 2014 zum 1. Januar 2015 Höhe und Notwendigkeit einer Anpassung (Dynamisierung) dieser Leistung.
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