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Kostenerstattung bei Arzneimitteln?

Transparenz ja, Vorkasse nein!

Kritisch zu bewerten ist die geplante Regelung zur Kostenerstattung bei Arzneimitteln aus der Apotheke ab Januar 2011. Demnach sollen Versicherte in der Apotheke nicht mehr automatisch das Rabattmedikament der Krankenkasse, sonden ihr Wunschprodukt wählen können. Die Kosten soll der Versicherte vorstrecken und sich dann von der Krankenkasse erstatten lassen.

Ihre Arzneimittel auf Rezept

Wenn Sie als Versicherte/r der gesetzlichen Krankenversicherung ein Kassenrezept für ein Arzneimittel in der Apotheke einlösen, erhalten Sie das verordnete oder, sofern die Ernst & Young BKK mit anderen Herstellern dieses Präparats einen Rabattvertrag geschlossen hat, ein hinsichtlich Qualität, Wirkstoff, Dosierung, Darreichungsform und Packungsgröße identisches Alternativprodukt. Auf diese Weise konnten wir den ständigen Anstieg der Arzneimittelausgaben ohne Nachteile für unsere Versicherten wirksam begrenzen. Als einzige Ausnahme kann der Arzt durch Ankreuzen des sogenannten Aut-idem-Feldes auf dem Rezept Alternativpräparate ausdrücklich ausschließen.

Verfahren bei Wahl-Arzneimitteln

Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes ermöglicht seit 01.01.2011 außerdem, ein wirkstoffgleiches Arzneimittel der gleichen Packungsgröße in der Apotheke frei zu wählen, z. B. wenn, trotz bestehender Rabattverträge über günstige Alternativpräparate, das teurere Originalpräparat gewünscht wird. Man spricht dann vom Kostenerstattungsverfahren. In diesem Fall darf die Apotheke nicht mehr direkt mit der Krankenkasse abrechnen, sondern Sie müssen den vollen Apothekenverkaufspreis zunächst aus eigener Tasche bezahlen. Sie erhalten daraufhin das Originalrezept mit dem Aufdruck der Apotheke zurück und können dieses zusammen mit dem Kassenbeleg zur Kostenbeteiligung bei uns einreichen.

Kosterstattung durch die Ernst & Young BKK

Doch Achtung: Nach Vorlage des Kassenrezepts samt Originalquittung darf die Krankenkasse maximal die Kosten erstatten, welche sie bei der Abrechnung direkt über die Apotheke zu erbringen hätte. Hinzu kommt, dass gesetzliche Abschläge, wie z. B. Apotheken- und Herstellerrabatt, entfallen, wenn Sie Ihre Arzneimittel nicht als Sachleistung (= Direktabrechnung des Arzneimittels durch Apotheke mit der Krankenkasse) in Anspruch nehmen. Um die Versichertengemeinschaft nicht zu benachteiligen, ist gesetzlich zudem eine pauschale Kürzung der Erstattungssumme vorgesehen.

Unser Tipp: Sofern Sie sich in der Apotheke für ein Arzneimittel im Kostenerstattungsverfahren entscheiden, entsteht Ihnen stets eine höhere Eigenbelastung als bei der herkömmlichen Sachleistung. Wir empfehlen Ihnen deshalb, auch weiterhin im Rahmen des bekannten Sachleistungsprinzips ein wirkstoffgleiches Arzneimittel eines unserer Rabattvertragspartner zu wählen. Dies geschieht automatisch durch die Apotheke, sofern Sie nicht ausdrücklich das Kostenerstattungsverfahren wünschen.

Die Satzungsregelung "Kostenerstattung Wahl-Arzneimittel" finden Sie in unserer Satzung § 15 Absatz 7.

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