Wird ein Kind krank, müssen berufstätige Eltern häufig einige Anstrengungen auf sich nehmen, um den Alltag zu regeln. Wir unterstützen Sie in dieser Situation mit einer ganz besonderen Leistung: dem Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Sie erhalten Krankengeld, wenn
Ausweitung des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ab 05.01.2021
Sowohl der Anspruchszeitraum für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes als auch die Anspruchsvoraussetzungen auf die pandemiebedingte Betreuung des Kindes werden ausgeweitet.
Konkret erfolgt eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes im Kalenderjahr 2021 für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind auf bis zu 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf bis zu 40 Arbeitstage. Erkranken im Kalenderjahr mehrere Kinder oder müssen pandemiebedingt betreut werden, erhalten Sie für maximal 45 Tage Kinderkrankengeld, Alleinerziehende maximal 90 Tage.
Daneben ist ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch in den Fällen vorgesehen, in denen die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde
Der jeweilige Grund der pandemiebedingten Betreuung des Kindes soll der Krankenkasse auf geeignete Weise nachgewiesen werden. Hierzu benötigen wir eine Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule.
Bitte füllen Sie unseren Antrag für Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung aus. Damit der Anspruch der Betreuungstage nicht für gesamte Zeiträume aufgewendet wird, bei denen sich ggf. einzelne andere Betreuungsmöglichkeiten ergeben, geben Sie bitte die einzelnen konkreten Tage an, an denen Sie das Kinderkrankengeld zur Betreuung beantragen möchten. Da das nur rückwirkend möglich ist, reichen Sie diesen Antrag bitte nur für zurückliegende Zeiträume ein.
Erfolgt hingegen die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes, ist der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (sogenanntes Muster 21) vorzulegen.
Schicken Sie uns das ausgefüllte Formular zusammen mit der Bescheinigung der Einrichtung oder Schule zu.
Bei schwersterkrankten Kindern mit begrenzter Lebenserwartung ist der Anspruch für einen Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt.
Ab dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit zahlen wir Ihnen Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Für die Dauer der Krankengeldzahlung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Wenn und solange der Arbeitgeber jedoch zur bezahlten Freistellung verpflichtet ist, besteht kein Krankengeldanspruch.
Bei einem Kindergarten- oder Schulunfall ist der Unfallversicherungsträger für die Leistungen zuständig. Ein berufstätiger Elternteil, der wegen Betreuung eines verletzten Kindes von seiner Arbeit fernbleibt, hat Anspruch auf ein "Kinderpflege-Verletztengeld" in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Krankenversicherung.
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