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Leistungen

Krankenhausbehandlung

Unter einer Krankenhausbehandlung versteht man die medizinische Versorgung und Krankenpflege in einer Klinik, wenn alle ambulanten Maßnahmen ausgeschöpft oder nicht ausreichend sind. Sie erhalten im Krankenhaus moderne und hochwertige Behandlungen. Diese können vollstationär, teilstationär, vorstationär, nachstationär oder ambulant erbracht werden. Die Unterschiede werden im Punkt Behandlungen näher erläutert.

 

Krankenhausaufenthalt des Kindes

Für ein krankes Kind ist die Nähe der Eltern wichtig, erst recht bei einem Krankenhausaufenthalt. Der Klinik-Arzt entscheidet, ob es medizinisch notwendig ist, dass eine Begleitperson Ihrem Kind zur Seite steht. Ist dies der Fall, entstehen für Sie als Begleitperson keine zusätzlichen Kosten. In diesem Fall übernehmen wir die Kosten für die Begleitperson und rechnen diese direkt mit dem Krankenhaus ab.

 

 

Gut zu wissen:

  • Falls Sie – aufgrund des Klinikaufenthaltes – unbezahlten Urlaub nehmen müssen und Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, erstatten wir Ihnen den Verdienstausfall im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
  • Wenn Sie weitere Kinder haben, stellt sich häufig die Frage nach der Betreuung, während Sie mit Ihrem kranken Kind in der Klinik sind. Wir unterstützen Sie in dieser besonderen Situation und tragen die Kosten für eine Haushaltshilfe.

Die nachstationäre Krankenhausbehandlung

Die nachstationäre Behandlung soll den Behandlungserfolg eines stationären Aufenthaltes sichern. Sie werden im Anschluss an Ihren vollstationären Krankenhausaufenthalt in der Klinik weiter untersucht und behandelt. Wie schon bei der vorstationären Behandlung entfällt bei der nachstationären Behandlung die Unterkunft und Verpflegung.

 

Die teilstationäre/tagesklinische Krankenhausbehandlung

Bei der teilstationären oder tagesklinischen Behandlung werden Sie stundenweise im Krankenhaus medizinisch versorgt und untergebracht. Sie kommt infrage, wenn eine vollstationäre Behandlung medizinisch nicht notwendig ist.

 

 

Krankenhausbehandlung in nicht zugelassenen Krankenhäuser

Die EY BKK übernimmt abweichend von § 108 SGB V auch Kosten für stationäre Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern, sofern die Voraussetzungen für die stationäre Behandlungsnotwendigkeit gemäß § 39 SGB V erfüllt sind und die Maßnahme unter Berücksichtigung medizinischer Qualitätsaspekte und des Wirtschaftlichkeitsgebotes im Einzelfall sinnvoll ist. Die Kostenübernahme ist begrenzt auf die Kosten, die bei Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus übernommen worden wären.

 

Ansprechpartner

Wir sind persönlich für Sie da.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung

Team Leistungen

Ihr Leistungsteam der EY BKK

leistungen(at)ey-bkk.de
Fon 05661 70767-25
Fax 05661 70767-49