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Leistungen

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung

Versicherte haben zu bestimmten Leistungen eine gesetzliche Zuzahlung zu erbringen. Damit die Ausgaben nicht zu hoch werden, hat der Gesetzgeber für jeden Versicherten eine individuelle Belastungsgrenze von höchstens 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen vorgesehen. Bei schwerwiegend chronisch Kranken beträgt diese Grenze 1 Prozent. Versicherte, die die Belastungsgrenze erreichen, brauchen keine weitere gesetzliche Zuzahlung mehr leisten.

 

Beantragung

Um die Befreiung zu beantragen, benötigen wir den ausgefüllten Antrag auf Zuzahlungsbefreiung. Diesen können Sie sich telefonisch, über die APP oder die Online Filiale anfordern.
Ist die Belastungsgrenze bereits im laufenden Kalenderjahr erreicht, befreien wir den Versicherten für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen. Versicherte können auch durch eine Vorauszahlung von der Zuzahlung befreit werden.
Wir ermitteln die individuelle Belastungsgrenze und stellen Ihnen einen Befreiungsausweis aus.
Bei Zahnersatz gelten besondere Härtefallregelungen. Diese Befreiung ist gesondert zu beantragen.


Befreiung 2021
Befreiung 2022
 

 

Welche Zuzahlungen sind berücksichtigungsfähig?

Im Rahmen der Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze werden alle im System der gesetzlichen Krankenversicherung entrichteten gesetzlichen Zuzahlungen wie z. B. zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln oder Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung berücksichtigt.

 

 

 

Ansprechpartner

Wir sind persönlich für Sie da.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung

Team Leistungen

Ihr Leistungsteam der EY BKK

leistungen(at)ey-bkk.de
Fon 05661 70767-25
Fax 05661 70767-49