Leistungen
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung
Versicherte haben zu bestimmten Leistungen eine gesetzliche Zuzahlung zu erbringen. Damit die Ausgaben nicht zu hoch werden, hat der Gesetzgeber für jeden Versicherten eine individuelle Belastungsgrenze von höchstens 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen vorgesehen. Bei schwerwiegend chronisch Kranken beträgt diese Grenze 1 Prozent. Versicherte, die die Belastungsgrenze erreichen, brauchen keine weitere gesetzliche Zuzahlung mehr leisten.
Chronisch Kranke
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Absenkung der Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt, wenn mindestens eine Person wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung ist. Die Dauer der Behandlung der schwerwiegenden chronischen Erkrankung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen. Der Nachweis ist grundsätzlich alle 2 Jahre zu erbringen. Auf den jährlichen Nachweis kann verzichtet werden, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegen.
Angehörige
Angehörige sind alle im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebenden Ehegatten/Lebenspartner und Kinder (Familienverbund). Im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder sind bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, generell zu berücksichtigen. Ältere Kinder werden berücksichtigt, wenn sie zusätzlich noch familienversichert sind. Die Familienversicherung muss:
- zum Zeitpunkt der Ermittlung der Belastungsgrenze oder
- bei einer Beantragung für vergangene Kalenderjahre zum jeweiligen Ende dieses Kalenderjahres bestehen. Kinder sind auch die im Haushalt des Versicherten lebenden Stief-, Enkel- und Pflegekinder.
Beantragung
Um die Befreiung zu beantragen, benötigen wir den ausgefüllten Antrag auf Zuzahlungsbefreiung. Diesen können Sie sich telefonisch, über die APP oder die Online Filiale anfordern.
Ist die Belastungsgrenze bereits im laufenden Kalenderjahr erreicht, befreien wir den Versicherten für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen. Versicherte können auch durch eine Vorauszahlung von der Zuzahlung befreit werden.
Wir ermitteln die individuelle Belastungsgrenze und stellen Ihnen einen Befreiungsausweis aus.
Bei Zahnersatz gelten besondere Härtefallregelungen. Diese Befreiung ist gesondert zu beantragen.
Welche Zuzahlungen sind berücksichtigungsfähig?
Im Rahmen der Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze werden alle im System der gesetzlichen Krankenversicherung entrichteten gesetzlichen Zuzahlungen wie z. B. zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln oder Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung berücksichtigt.
Ansprechpartner
Wir sind persönlich für Sie da.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung
Team Leistungen
Ihr Leistungsteam der EY BKK
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Fax 05661 70767-49