Leistungen
Haushaltshilfe
Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden grundsätzlich von der Ernst & Young BKK übernommen, wenn der Haushalt aufgrund einer Krankheit oder Schwangerschaft nicht weitergeführt werden kann. Eine Voraussetzung ist, dass ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht nur, wenn im Haushalt keine andere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe für z. B. Alleinstehende besteht auch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit auch ohne Kind zur Versorgungssicherung für bis zu 4 Wochen.
Voraussetzungen
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer
- Krankenhausbehandlung,
- ambulanten oder stationären medizinischen Vorsorgeleistung,
- medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter und Väter,
- häuslichen Krankenpflege,
- ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder
- medizinischen Rehabilitation für Mütter
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Im Übrigen besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe nur, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Haushaltshilfe ist Nebenleistung
Die Haushaltshilfe ist keine eigenständige Leistung, sondern eine sog. Nebenleistung.
Das bedeutet, dass die Krankenkasse auch Kostenträgerin der Hauptleistung (z. B. der Krankenhausbehandlung) sein muss, damit die Kosten der notwendigen Haushaltshilfe übernommen werden.
Die Haushaltshilfe wird bei Ausfall der haushaltsführenden Person zur Verfügung gestellt. Die Hilfe besteht daher aus hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Sie umfasst die Dienstleistungen, die zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind, z. B. Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten, Pflege der Kleidung und der Wohnräume. Darüber hinaus erstreckt sie sich auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.
Versicherte erhalten bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, Haushaltshilfe zu ihrer eigenen Versorgung, insbesondere nach
- einem Krankenhausaufenthalt,
- einer ambulanten Operation oder
- einer ambulanten Krankenhausbehandlung
als Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und ggf. bei der Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes. Die Leistungsdauer bei Haushaltshilfe wegen einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit besteht für 4 Wochen, wenn kein Kind im Haushalt lebt, bzw. mit Kind unter 12 Jahren für längstens 26 Wochen.
Haushaltshilfe während Schwangerschaft
Sie erhalten Haushaltshilfe, wenn
- Ihnen wegen Schwangerschaft und Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
- eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Es ist bei dieser Leistung nicht Voraussetzung, dass ein Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht bei Schwangerschaftsbeschwerden, bei stationären und ambulanten Entbindungen sowie bei Hausgeburten.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung ist zeitlich nicht befristet. Sie ist so lange zu gewähren, wie die Haushaltshilfe von einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig und begründet erachtet wird. Für die Zeit vor der Entbindung kann Haushaltshilfe z. B. bei drohender Frühgeburt in Betracht kommen. Für den Haushaltshilfeanspruch nach der Entbindung ist es nicht möglich, eine pauschale Obergrenze für die Dauer festzulegen. Der Anspruch besteht nach der Entbindung so lange, wie die Versicherte durch die Entbindung noch geschwächt ist und nicht zur Weiterführung des Haushalts in der Lage ist. Für die Beurteilung der Leistungsansprüche sind somit die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend.
Inanspruchnahme
Die Haushaltshilfe ist vor der Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen. In dringenden Fällen kann vom Antrag vor der Inanspruchnahme abgesehen werden. Dem Antrag ist – soweit erforderlich – eine ärztliche Bescheinigung mit dem Grund sowie die Dauer der Haushaltshilfe beizufügen.
Die Bescheinigung kann bei Haushaltshilfe während Schwangerschaft und Entbindung im Einzelfall auch von einer Hebamme ausgestellt werden. Sollte die Bescheinigung von der Hebamme nicht ausreichen, fordern wir ggf. eine Bescheinigung vom Arzt an.
Gesetzliche Zuzahlung
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendertag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 €; allerdings nicht mehr als die tatsächlichen täglichen Kosten. Die Zuzahlung erhebt die Krankenkasse.
Bei der Haushaltshilfe als Sachleistung errechnet sich die Zuzahlung aus den täglichen Kosten der erbrachten Haushaltshilfe. Die Höhe wird rückwirkend aus der Rechnung des Leistungserbringers ermittelt und dem Versicherten in Rechnung gestellt.
Die Zuzahlung ist auch bei der selbst beschafften Haushaltshilfe zu leisten. Hier behält die Krankenkasse 10 Prozent der Kosten, mindestens 5,00 €, höchstens 10,00 € je Kalendertag vom Erstattungsbetrag ein.
Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft/Entbindung oder während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung ist keine Zuzahlung zu leisten.
Gern beraten wir Sie über Ihre Möglichkeit der Inanspruchnahme und zum Antragsverfahren.
Ansprechpartner
Wir sind persönlich für Sie da.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung
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