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Leistungen

Haushaltshilfe

Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden grundsätzlich von der Ernst & Young BKK übernommen, wenn der Haushalt aufgrund einer Krankheit oder Schwangerschaft nicht weitergeführt werden kann. Eine Voraussetzung ist, dass ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht nur, wenn im Haushalt keine andere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe für z. B. Alleinstehende besteht auch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit auch ohne Kind zur Versorgungssicherung für bis zu 4 Wochen.

 

Versicherte erhalten bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, Haushaltshilfe zu ihrer eigenen Versorgung, insbesondere nach

  • einem Krankenhausaufenthalt,
  • einer ambulanten Operation oder
  • einer ambulanten Krankenhausbehandlung

als Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und ggf. bei der Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes. Die Leistungsdauer bei Haushaltshilfe wegen einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit besteht für 4 Wochen, wenn kein Kind im Haushalt lebt, bzw. mit Kind unter 12 Jahren für längstens 26 Wochen.

 

Haushaltshilfe während Schwangerschaft

 

Der Anspruch auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung ist zeitlich nicht befristet. Sie ist so lange zu gewähren, wie die Haushaltshilfe von einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig und begründet erachtet wird. Für die Zeit vor der Entbindung kann Haushaltshilfe z. B. bei drohender Frühgeburt in Betracht kommen. Für den Haushaltshilfeanspruch nach der Entbindung ist es nicht möglich, eine pauschale Obergrenze für die Dauer festzulegen. Der Anspruch besteht nach der Entbindung so lange, wie die Versicherte durch die Entbindung noch geschwächt ist und nicht zur Weiterführung des Haushalts in der Lage ist. Für die Beurteilung der Leistungsansprüche sind somit die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend.

 

 

Gesetzliche Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendertag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 €; allerdings nicht mehr als die tatsächlichen täglichen Kosten. Die Zuzahlung erhebt die Krankenkasse.
Bei der Haushaltshilfe als Sachleistung errechnet sich die Zuzahlung aus den täglichen Kosten der erbrachten Haushaltshilfe. Die Höhe wird rückwirkend aus der Rechnung des Leistungserbringers ermittelt und dem Versicherten in Rechnung gestellt.
Die Zuzahlung ist auch bei der selbst beschafften Haushaltshilfe zu leisten. Hier behält die Krankenkasse 10 Prozent der Kosten, mindestens 5,00 €, höchstens 10,00 € je Kalendertag vom Erstattungsbetrag ein.

 

Ansprechpartner

Wir sind persönlich für Sie da.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung

Team Leistungen

Ihr Leistungsteam der EY BKK

leistungen(at)ey-bkk.de
Fon 05661 70767-25
Fax 05661 70767-49