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Versicherung

Mitglied werden

Die EY BKK ist eine betriebsbezogene Krankenkasse. Das heißt, unsere exklusiven Leistungen und unser persönlicher Service sind speziell den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Trägerunternehmen von EY Deutschland vorbehalten. Auch die Ehegatten (müssen nicht bei der EY beschäftigt sein) und bisher bei uns familienversicherte Kinder der Mitarbeiter können Mitglied unserer EY BKK werden. Als Mitglied der EY BKK können Sie versichert bleiben, auch wenn Sie den Arbeitgeber wechseln.




 

Krankenkassenwahlrecht

Sie können Ihre Krankenkasse jederzeit wechseln, soweit Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse länger als 12 Monate (Bindungsfrist) versichert sind. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten zum Monatsende. 
Bei Aufnahme einer neuen, versicherungspflichtigen Beschäftigung ist ein Wechsel ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich. Dies gilt auch, wenn sich Ihr Versicherungsstatus ändert, z.B. von einer krankenversicherungspflichtigen in eine krankenversicherungsfreie Mitgliedschaft oder umgekehrt. Als versicherungspflichtiges Mitglied müssen Sie die neue Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen wählen, als versicherungsfreies Mitglied innerhalb von drei Monaten. 


 

Sonderkündigungsrecht

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn seitens Ihrer bisherigen Krankenkasse ein Zusatzbeitrag erhoben bzw. erhöht wird. In diesem Fall gilt die Bindungsfrist von 12 Monaten für Sie nicht. Bedingung dafür ist, dass die Kündigung durch uns bei Ihrer bisherigen Krankenkasse eingeht, in dem die Beitragserhöhung bei Ihrer Kasse in Kraft tritt.

Ansprechpartner

Wir sind persönlich für Sie da.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung

Martin Münch

Kundenberater Neumitglieder

martin.muench(at)ey-bkk.de
Fon 05661 70767-22
Fax 05661 70767-722