Kurzzeitpflege
Wenn häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann (z. B bei einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Fehlen einer Pflegeperson, Organisation des Wohnumfeldes), dann gibt es die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung.
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Ab dem zweiten Tag der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.
Für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege steht ein gemeinsames Entlastungsbudget in Höhe von insgesamt 3.539,00 Euro jährlich zur Verfügung.