Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Wann habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Sie haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn
- Sie berufstätig sind und kein Arbeitsentgelt von Ihrem Arbeitgeber erhalten,
- Ihr Kind gesetzlich versichert ist,
- Ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
- es in Ihrem Haushalt niemanden gibt, der an Ihrer Stelle Ihr Kind pflegen kann und
- Sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben (zum Beispiel als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mit Krankengeld-Wahl)
Erfolgt die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes, reichen Sie bitte eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (sogenanntes Muster 21) bei uns ein.
Für wie viele Tage habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Für jedes Kind, das gesetzlich versichert ist, können Sie pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben einen Anspruch darauf, wenn beide berufstätig sind. Pro Kind können Sie zusammen bis zu 20 Arbeitstage erhalten. Haben Sie drei oder mehr Kinder, können Sie und der andere Elternteil jeweils bis zu 25 Arbeitstage im Jahr Kinderkrankengeld erhalten.
Alleinerziehend haben einen Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage pro Kind. Insgesamt sind damit bis zu 50 Arbeitstage pro Familie abgesichert.
Bei schwersterkrankten Kindern mit begrenzter Lebenserwartung ist der Anspruch für einen Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt.
Aufgrund der Corona Pandemie wurde die Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes bis zum 31.12.2023 für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind auf bis zu 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf bis zu 60 Arbeitstage erhöht. Erkranken im Kalenderjahr mehrere Kinder oder müssen pandemiebedingt betreut werden, erhalten Sie für maximal 65 Tage Kinderkrankengeld, Alleinerziehende maximal 130 Tage.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Wir zahlen Ihnen 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent, davon sind jeweils noch die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzuziehen. Die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld beträgt 116,38 Euro pro Tag (2023).